§ 1
Der Verein führt den Namen „Jerusalemsverein e.V.“. Er bezweckt die Förderung und Unterstützung des von der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) durch Kirchengesetz vom 19. November 1972 (Kirchliches Amtsblatt 1973, Seite 95 ff.) als Teil der Körperschaft öffentlichen Rechts begründeten und errichteten Berliner Missionswerks zugunsten des durch dieses übernommenen missionarischen und diakonischen Dienstes an den Einheimischen im Lande der Bibel und die Förderung, Unterstützung und kirchliche Betreuung der dort wohnenden evangelischen Deutschen durch die Evangelische Kirche in Deutschland.
Zur Erfüllung dieses Vereinszwecks verwaltet der Jerusalemsverein e.V. sein Grundvermögen im Nahen Osten und sein sonstiges Vermögen.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne von §§ 54 ff. AO 1977.
Dem Verein sind durch Kabinettsorder des Königs von Preußen vom 11. August 1868 die Rechte einer juristischen Person verliehen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Er hat seinen Sitz in Berlin.
§ 2
Die Mitgliedschaft des Vereins steht allen Christen offen, die die Ziele des Jerusalemsvereins unterstützen wollen. Sie wird durch einen Aufnahmebeschluss des Vorstands aufgrund eines Antrags begründet. Der Vorstand kann die Aufnahme an einen Ausschuss delegieren.
Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Besorgnis besteht, dass durch eine beantragte Aufnahme der Vereinszweck nachhaltig gefährdet werden könnte.
Mit der Mitgliedschaft ist die Übernahme der Verpflichtung zur Entrichtung eines jährlichen Beitrages verbunden.
Der Vorstand kann um den Vereinszweck verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern wählen.
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch ausdrückliche Erklärung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder sich so verhält, dass ein Aufnahmeantrag nach dieser Satzung abgelehnt werden könnte. Dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 3
Der Verein wird von einem Vorstand geleitet, der aus mindestens zwölf Mitgliedern besteht. Der Vorstand ergänzt sich durch eigene Zuwahl. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, einen Schriftführer sowie Stellvertreter für diese Ämter. Er wählt einen Geschäftsführer im Benehmen mit dem Berliner Missionswerk.
Die Vorstandsmitglieder werden auf sechs Jahre gewählt. Sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur nächsten Vorstandssitzung im Amt. Die Ausscheidenden sind bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres wiederwählbar.
§ 4
Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf. Die Einberufung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es unter schriftlicher Begründung verlangen. Die Einladungen ergehen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung.
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Insbesondere hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen, den Jahresvoranschlag zu genehmigen, die Einkünfte und das Eigentum des Vereins zu verwalten.
Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und der Schriftführer sowie deren Stellvertreter. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
§ 6
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und lässt die Einladung rechtzeitig vor der Versammlung durch seinen Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung an die Mitglieder ergehen.
Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „Im Lande der Bibel“ oder durch schriftliche Benachrichtigung.
§ 7
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich abgehalten werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet herkömmlich am Sonntag Estomihi statt. Ihr ist vom Vorstand ein Rechenschaftsbericht über die Arbeit zu erstatten.
Der Mitgliederversammlung steht ferner zu: die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Entscheidung über Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt; Beschlüsse, durch welche die Satzung geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
§ 8
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
§ 9
Alle Mittel des Vereins sind an seine kirchlichen und gemeinnützigen Zwecke gebunden und ausschließlich und unmittelbar für diese Zwecke zu verausgaben. Durch Beschluss des Vorstandes können Erträge des Vereins ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um seine satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
Die Verwendung aller Mittel zu kirchlichen und gemeinnützigen Zwecken ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
§ 10
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes dürfen die Mitglieder, sofern sie darauf überhaupt einen Anspruch haben sollten, keinesfalls mehr als ihre Geldeinlage oder den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 11
Ersatzlos gestrichen.
§ 12
Im Falle der Auflösung des Jerusalemsvereins e.V. oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen, das nach Erfüllung aller Verpflichtungen noch verbleibt, an die Evangelische Kirche in Deutschland mit der Auflage abzuführen, dass das Vermögen von dem Empfänger im Sinne dieser Satzung verwandt wird.
Beschlossen in Berlin von der Mitgliederversammlung des Jerusalemsvereins e.V. am Sonntag, dem 6. Februar 2005.
Die vorstehende von der Mitgliederversammlung des Jerusalemsvereins e.V. am 6. Februar 2005 beschlossene Satzung wurde mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister unter Nr. 24407 Nz durch das Amtsgericht Charlottenburg am 6. April 2005 genehmigt.